CareLit Fachartikel

Entwurf einer Bekanntmachung über die Verlängerung der Zulassung von Humanarzneimitteln nach § 105 in Verbindung mit § 109a desArzneimittelgesetzes (AMG)

Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 8 bis 9

Dokument
74896
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
8 bis 9
Erschienen: 2005-01-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Unter den Voraussetzungen von § 109a Abs.4a AMG können Arzneimittel nach § 105 Abs. 1 AMG, zu denen sog. ex-ante-Unterlagen eingereicht wurden, die Nachzulassung als „traditionelles Arzneimittel“ nach § 105 in Verbindung mit § 109a AMG in Anspruch nehmen, wenn bis zum Inkrafttreten von § 109a Abs. 4 AMG noch keine Versagung über den Verlängerungsantrag ergangen ist, oder bis zu diesem Zeitpunkt über eine hiergegen gerichtete Klage noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL REFORM GESETZ INTENTION RECHTSANWÄLTE ZULASSUNG UNTERLAGEN BESCHLEUNIGUNG PATIENTEN EIGNUNG Pharma Recht Frankfurt