CareLit Fachartikel
Entwurf einer Bekanntmachung über die Verlängerung der Zulassung von Humanarzneimitteln nach § 105 in Verbindung mit § 109a desArzneimittelgesetzes (AMG)
Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 8 bis 9
Dokument
74896
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Unter den Voraussetzungen von § 109a Abs.4a AMG können Arzneimittel nach § 105 Abs. 1 AMG, zu denen sog. ex-ante-Unterlagen eingereicht wurden, die Nachzulassung als „traditionelles Arzneimittel“ nach § 105 in Verbindung mit § 109a AMG in Anspruch nehmen, wenn bis zum Inkrafttreten von § 109a Abs. 4 AMG noch keine Versagung über den Verlängerungsantrag ergangen ist, oder bis zu diesem Zeitpunkt über eine hiergegen gerichtete Klage noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
REFORM
GESETZ
INTENTION
RECHTSANWÄLTE
ZULASSUNG
UNTERLAGEN
BESCHLEUNIGUNG
PATIENTEN
EIGNUNG
Pharma Recht
Frankfurt