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Die Legaldefinition des Embryos gemäß § 8 Abs. 1 ESchG -Grenzfälle regenerativer Zellforschung am Maßstab des deutschenEmbryonenschutzgesetzes sowie der Vorgaben desMenschenrechts…

Koenig, C.-M.; Müller, E.-M. · Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 19 bis 30

Dokument
74899
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Koenig, C.-M.; Müller, E.-M.
Ausgabe
Heft 1 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
19 bis 30
Erschienen: 2005-01-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der Beitrag beschäftigt sich mit der rechtlichen Zulässigkeit der biotechnischen Gewinnung und Vermehrung menschlicher Stammzellen zu therapeutischen Zwecken. Die Untersuchung richtet sich nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz unter Einbeziehung der entsprechender Vorgaben des „Übereinkommens zum Schutz der Menschenrechte und Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (BMÜ) aus. Deutschland hat das Übereinkommen bisher weder unterzeichnet noch ratifiziert, doch in Hinblick auf künftige Handlungsoptionen besteht Bedarf, die europäischen Vorgaben mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz…

Schlagworte

EMBRYO FORSCHUNG VERBOT WISSENSCHAFT ETHIK GESETZ STAMMZELLEN SÜDKOREA INTERNET ZUCHT KEIMZELLEN GENE FERTILISATION DEUTSCHLAND TOD MENSCHENRECHTE