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Zur Frage der Erforderlichkeit der Umbenennung eines importiertenArzneimittels (Topinasal)BGH, Urteil vom 30. September 2004 - I ZR 207/02

Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 30 bis 33

Dokument
74900
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
30 bis 33
Erschienen: 2005-01-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Im vorgestellten Fall des BGH vom 30. September 2004 verfügt die Klägerin über die Rechte an dem als Marke eingetragenen Zeichen „Topinasal“. Die Beklagten haben das Mittel „Pulmicort nasal aqua“ aus Portugal importiert und den Zusatz „nasal aqua“ durch „Topinasal“ ersetzt. Die Klägerin hält die Umkennzeichnung des von den Beklagten aus Portugal importierten Arzneimittels für eine Verletzung der für sie als Marke geschützten Bezeichnung „Topinasal“.

Schlagworte

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