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Zur Frage der Erforderlichkeit der Umbenennung eines importiertenArzneimittels (Topinasal)BGH, Urteil vom 30. September 2004 - I ZR 207/02
Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 30 bis 33
Dokument
74900
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Fall des BGH vom 30. September 2004 verfügt die Klägerin über die Rechte an dem als Marke eingetragenen Zeichen „Topinasal“. Die Beklagten haben das Mittel „Pulmicort nasal aqua“ aus Portugal importiert und den Zusatz „nasal aqua“ durch „Topinasal“ ersetzt. Die Klägerin hält die Umkennzeichnung des von den Beklagten aus Portugal importierten Arzneimittels für eine Verletzung der für sie als Marke geschützten Bezeichnung „Topinasal“.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
BUNDESGERICHTSHOF
PORTUGAL
ENTSCHEIDUNG
APOTHEKER
RECHT
BERLIN
DEUTSCHLAND
NASENPOLYPEN
ES
RECHTSPRECHUNG
BEURTEILUNG
ZULASSUNG
ÄRZTE
APOTHEKEN
WAHRNEHMUNG