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Abmahnen - aber richtigBAG: Wiederholte Androhung der Kündigung kann rechtliche Wirksamkeit abschwächen
Hohage, R. · Altenheim, Hannover · 2005 · Heft 2 · S. 31
Dokument
74907
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bundesarbeitsgericht (BAGJ, Urteil vom 16, 9. 04, Az. ; 2 AZR 406/04 Die Warnfunktion einer Abmahnung kann erheblich dadurch abgeschwächt werden, dass der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets nur mit einer Kündigung droht, ohne jemals arbeits-rechtliche Konsequenzen folgen zu lassen. Grundsätzlich kann jedoch nicht bereits die einer Kündigung bei Vertragsverstößen vorausgegangene dritte Abmahnung als in diesem Sinne entwertet angesehen werden.
Schlagworte
KUENDIGUNG
BERATER
PRAXIS
FEHLZEITEN
ES
Altenheim
Hannover