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Abmahnen - aber richtigBAG: Wiederholte Androhung der Kündigung kann rechtliche Wirksamkeit abschwächen

Hohage, R. · Altenheim, Hannover · 2005 · Heft 2 · S. 31

Dokument
74907
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Hohage, R.
Ausgabe
Heft 2 / 2005
Jahrgang 44
Seiten
31
Erschienen: 2005-02-02 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Bundesarbeitsgericht (BAGJ, Urteil vom 16, 9. 04, Az. ; 2 AZR 406/04 Die Warnfunktion einer Abmahnung kann erheblich dadurch abgeschwächt werden, dass der Arbeitgeber bei ständig neuen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets nur mit einer Kündigung droht, ohne jemals arbeits-rechtliche Konsequenzen folgen zu lassen. Grundsätzlich kann jedoch nicht bereits die einer Kündigung bei Vertragsverstößen vorausgegangene dritte Abmahnung als in diesem Sinne entwertet angesehen werden.

Schlagworte

KUENDIGUNG BERATER PRAXIS FEHLZEITEN ES Altenheim Hannover