CareLit Fachartikel
Die Bezeichnungen Cellofit und Cellvit sind im Warenähnlichkeitsbereich von Arzneimitteln und diätetischen Lebensmitteln bzw. Nahrungsergänzungsmitteln verwechselbar Hanseatisches…
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2003 · Heft 12 · S. 167 bis 173
Dokument
80361
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die streitenden Parteien sind Pharmaunternehmen. Sie stehen im Wettbewerb bei Herstellung und Vertrieb von Präparaten zur Deckung eines Nährstoffbedarfs. Die Klägerin vertreibt ihr diätetisches Lebensmittel unter der geschützten Bezeichnung Cellofit. Die Beklagte vertreibt das Nahrungsergänzungsmittel mit der markenrechtlich geschützten Bezeichnung Cellvit auf dem Markt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte verletze mit ihrem Produkt unter der verwechslungsfähigen Bezeichnung ihre älteren Markenrechte.
Schlagworte
URTEIL
NAHRUNGSERGÄNZUNG
ARZNEIMITTEL
Lebensmittel und Recht
Frankfurt