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Die Bezeichnungen Cellofit und Cellvit sind im Warenähnlichkeitsbereich von Arzneimitteln und diätetischen Lebensmitteln bzw. Nahrungsergänzungsmitteln verwechselbar Hanseatisches…

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2003 · Heft 12 · S. 167 bis 173

Dokument
80361
CareLit-ID
Jahr
2003
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 12 / 2003
Jahrgang 7
Seiten
167 bis 173
Erschienen: 2003-12-01 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Die streitenden Parteien sind Pharmaunternehmen. Sie stehen im Wettbewerb bei Herstellung und Vertrieb von Präparaten zur Deckung eines Nährstoffbedarfs. Die Klägerin vertreibt ihr diätetisches Lebensmittel unter der geschützten Bezeichnung Cellofit. Die Beklagte vertreibt das Nahrungsergänzungsmittel mit der markenrechtlich geschützten Bezeichnung Cellvit auf dem Markt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte verletze mit ihrem Produkt unter der verwechslungsfähigen Bezeichnung ihre älteren Markenrechte.

Schlagworte

URTEIL NAHRUNGSERGÄNZUNG ARZNEIMITTEL Lebensmittel und Recht Frankfurt