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Entzug des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich
G. Hörster-Metzdorf · ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt · 2005 · Heft 12 · S. 596-597
Dokument
804791
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Grundsätzlich kann jeder über seinen Nachlass durch eine so genannte letztwillige Verfügung, d. h. durch ein Testament oder einen Erbvertrag, frei verfügen. Pflichtteilsrechte stehen nur ganz nahen Angehörigen, nämlich Eltern, Kindern sowie Ehegatten zu und gewähren diesen einen Zahlungsanspruch auf Auszahlung des Pflichtteils, d.h. nur diesem Personenkreis steht ein Anteil am Erbe grundsätzlich zu. Die Höhe des Pflichtteils beträgt 50 % des gesetzlich vorgeschriebenen Erbes.
Schlagworte
ZWR - Das Deutsche Zahnärzteblatt