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Interessenausgleich und Sozialplan Die Unterscheidung ist erheblich, sowohl im Verhandlungsablauf als auch in den rechtlichen Folgen
Berger-Delhey, U. · Heim und Pflege, Kulmbach · 2004 · Heft 2 · S. 53 bis 55
Dokument
80641
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Geplante Betriebsänderungen muss der Unternehmer mit dem Betriebsrat beraten, wenn sie wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben. Auf der einen Seite steht das Interesse des Unternehmers, auf der anderen Seite die Interessen der Arbeitnehmer. Aufgabe des Interessenausgleichs (§ 111 BetrVG) ist es, diesen Interessengegensatz auszugleichen.
Schlagworte
RECHT
UNTERNEHMEN
REFORM
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
BELEGSCHAFT
Heim und Pflege
Kulmbach