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Interessenausgleich und Sozialplan Die Unterscheidung ist erheblich, sowohl im Verhandlungsablauf als auch in den rechtlichen Folgen

Berger-Delhey, U. · Heim und Pflege, Kulmbach · 2004 · Heft 2 · S. 53 bis 55

Dokument
80641
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Heim und Pflege, Kulmbach
Autor:innen
Berger-Delhey, U.
Ausgabe
Heft 2 / 2004
Jahrgang 35
Seiten
53 bis 55
Erschienen: 2004-02-01 00:00:00
ISSN
0941-8172
DOI

Zusammenfassung

Geplante Betriebsänderungen muss der Unternehmer mit dem Betriebsrat beraten, wenn sie wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge haben. Auf der einen Seite steht das Interesse des Unternehmers, auf der anderen Seite die Interessen der Arbeitnehmer. Aufgabe des Interessenausgleichs (§ 111 BetrVG) ist es, diesen Interessengegensatz auszugleichen.

Schlagworte

RECHT UNTERNEHMEN REFORM ARBEITGEBER ARBEITNEHMER BELEGSCHAFT Heim und Pflege Kulmbach