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Die Wiedergabe der Pflichtangaben in Form eines Links (Button), der dem Anwender keine weiteren Schritte abverlangt, genügt den Anforderungen des § 4 HWG Kammergericht Berlin, Urt…
Pharma Recht, Frankfurt · 2004 · Heft 1 · S. 23 bis 25
Dokument
80703
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die streitenden Parteien produzieren und vertreiben Generika. Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, der zufolge der Antragsgegnerin untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Ärzte bestimmte EDV-Software zur Praxisführung und Dokumentation anzubieten, wenn bei bestimmungsgemäßem Gebrauch im Rahmen der Rezepterstellung auf dem Bildxhirm ein wirkstoffgleiches Arzneimittel der Antragsgegnerin erscheint, deren Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG nur separat über in Button augerufen werden kann.
Schlagworte
URTEIL
ARZNEIMITTEL
SOFTWARE
WETTBEWERB
AINS
ÄRZTE
PRAXISFÜHRUNG
DOKUMENTATION
ARZTPRAXEN
BERLIN
WERBUNG
NAMEN
ES
SCHREIBEN
INTERNET
DEUTSCHLAND