CareLit Fachartikel
Zum Vertrieb von Magnetfeldtherapiegeräten Oberster Gerichtshof Wien, Beschluss vom 21. Oktober 2003
Pharma Recht, Frankfurt · 2004 · Heft 3 · S. 126 bis 128
Dokument
82515
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin produziert und vertreibt - genauso wie die Zweitbeklagte - Magnetfeldtherapiegeräte in Österreich. Der Erstbeklagte ist als Direktor in den Vertrieb der Zweitbeklagten eingebunden. Die Klägerin beantragt dem Erstbeklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, jede entgeltliche Mitwirkung am Verkauf von Geräten der Zweitbeklagten zu unterlassen.
Schlagworte
URTEIL
MEDIZINPRODUKTEGESETZ
HANDEL
Klägerin
Zweitbeklagten
Vertrieb
Produziert
Vertreibt
Genauso
Zweitbeklagte
Magnetfeldtherapiegeräte
Österreich
Erstbeklagte
Direktor
Eingebunden
Pharma Recht