Einschätzungen aus der Sicht einer Ärztekammer
P Kalb · RöFo - Fortschritte auf dem Gebiet der Röntgenstrahlen und der bildgebenden Verfahren · 2016 · Heft 03
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Kurzfassung: Um einen berufsrechtlichen Aspekt hier herauszugreifen, ist auf §32 Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung für Ärzte (BO) Bezug zu nehmen. Danach ist die Annahme geldwerter Vorteile in angemessener Höhe nicht berufswidrig, sofern sie ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht. Die Annahme Beiträge Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist nach §32 Abs. 3 BO ausschließlich für die Finanz…