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Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Juni 2003

Die Personalvertretung, Berlin · 2004 · Heft 4 · S. 149 bis 156

Dokument
83039
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2004
Jahrgang 47
Seiten
149 bis 156
Erschienen: 2004-04-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Bereitschaftsdienst, wie ihn Angestellte eines Rettungsdienstes in Form persönlicher Anwesenheit in den Räumen des Arbeitsgebers leisten, zur Arbeitszeit zu rechnen. Im Interesse der praktischen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts kommt der EU-Richtlinie unmittelbare Wirkung zu, wenn die Vorschrift eine inhaltlich genügend bestimmte und unbedingte Regelung enthält.

Schlagworte

URTEIL BEREITSCHAFTSDIENST VERGÜTUNG RECHTSPRECHUNG RICHTLINIE ZEIT VERSTÄNDNIS ORGANISATIONEN ARBEITSVERHÄLTNIS KLEIDUNG ARBEITSLEISTUNG ES ACHTSAMKEIT PRAXIS PERSONEN ÄRZTE