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Der zu Pflegende muss einwilligenRechtsprechung: Kasse darf bei Injektionen nicht auf Angehörige verweisen

Groß, J. · Häusliche Pflege, Hannover · 2004 · Heft 4 · S. 34 bis 35

Dokument
84321
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Häusliche Pflege, Hannover
Autor:innen
Groß, J.
Ausgabe
Heft 4 / 2004
Jahrgang 13
Seiten
34 bis 35
Erschienen: 2004-04-01 00:00:00
ISSN
0935-8234
DOI

Zusammenfassung

Nach Ansicht des Sozialgerichts Cottbus erlischt der Anspruch auf Häusliche Krankenpflege nicht, wenn Angehörige eines Versicherten sich weigern, diesem Insulin zu injizieren. Die Injektion hat im Einverständnis der zu pflegenden und der pflegenden Person zu erfolgen, so das Gericht. Es orientiert sich hiermit an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Schlagworte

ANGEHOERIGE INJEKTIONEN KRANKENPFLEGE INSULIN ES RECHTSPRECHUNG PERSONEN KRANKENPFLEGEPERSONAL PRAXIS LEISTUNG PFLEGEPERSONEN BEURTEILUNG RISIKO Häusliche Pflege Hannover