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Der zu Pflegende muss einwilligenRechtsprechung: Kasse darf bei Injektionen nicht auf Angehörige verweisen
Groß, J. · Häusliche Pflege, Hannover · 2004 · Heft 4 · S. 34 bis 35
Dokument
84321
CareLit-ID
Jahr
2004
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach Ansicht des Sozialgerichts Cottbus erlischt der Anspruch auf Häusliche Krankenpflege nicht, wenn Angehörige eines Versicherten sich weigern, diesem Insulin zu injizieren. Die Injektion hat im Einverständnis der zu pflegenden und der pflegenden Person zu erfolgen, so das Gericht. Es orientiert sich hiermit an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Schlagworte
ANGEHOERIGE
Angehörige
Häusliche Pflege
Hannover