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Beihilfe muss zahlen, wenn der Zahnarzt seine GOZ - Abrechnung wenigstens vertretbar erstellt hat.

Ihde, F. · Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 12 bis 14

Dokument
84433
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ihde, F.
Ausgabe
Heft 1 / 2005
Jahrgang 17
Seiten
12 bis 14
Erschienen: 2005-01-01 00:00:00
ISSN
1612-3557
DOI

Zusammenfassung

Der Patient hat gegenüber seiner privaten Krankenkasse/Beihilfe viel mehr Rechte, als allgemein bekannt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover deutlich gemacht. Im vorgestellten Fall hat die Beihilfe eine Berechnung des Zahnarztes nach § 6 Abs. 2 GOZ bei einer Feinhybrid-Kompositerestauration in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Schicht-Technik beanstandet. Der Zahnarzt hatte die analoge Bewertung nach Gebührenziffer 215 bis 217 vorgenommen.

Schlagworte

KRANKENKASSE PATIENT RECHTSPRECHUNG PROBLEM PRIVAT LEISTUNGSABRECHNUNG VERTRÄGE APOTHEKER KRANKENHÄUSER ES PRAXIS PATIENTEN DEUTSCHLAND PARODONTITIS THERAPIE BUNDESREGIERUNG