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Beihilfe muss zahlen, wenn der Zahnarzt seine GOZ - Abrechnung wenigstens vertretbar erstellt hat.

Ihde, F. · Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 12 bis 14

Dokument
84433
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ihde, F.
Ausgabe
Heft 1 / 2005
Jahrgang 17
Seiten
12 bis 14
Erschienen: 2005-01-01 00:00:00
ISSN
1612-3557
DOI

Zusammenfassung

Der Patient hat gegenüber seiner privaten Krankenkasse/Beihilfe viel mehr Rechte, als allgemein bekannt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover deutlich gemacht. Im vorgestellten Fall hat die Beihilfe eine Berechnung des Zahnarztes nach § 6 Abs. 2 GOZ bei einer Feinhybrid-Kompositerestauration in Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Schicht-Technik beanstandet. Der Zahnarzt hatte die analoge Bewertung nach Gebührenziffer 215 bis 217 vorgenommen.

Schlagworte

KRANKENKASSE PATIENT RECHTSPRECHUNG PROBLEM PRIVAT LEISTUNGSABRECHNUNG Dentin Technik Der Arzt/Zahnarzt und sein Recht Frankfurt