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Parallelimport von Arzneimitteln ohne VorabinformationHansOLG Hamburg, Urteil vom 22. April 2004 - 3 U 240/01
Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 2 · S. 116 bis 124
Dokument
84491
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Fall ist die Klägerin ein zum r-Konzern gehörendes deutsches Pharmaunternehmen, die Beklagte befasst sich mit dem Parallelimport von Arzneimitteln. Das HansOLG Hamburg vertritt in seinem Urteil vom 22. April 2004 folgende Auffassung: wenn die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung von Parallelimporten von Arzneimitteln ohne Vorabinformation nur unvollständig, mehrfach nachgebessert und widersprüchlich erteilt wird, dann besteht wegen der mangelnden Sorgfalt ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der Angaben.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
BUNDESGERICHTSHOF
HAMBURG
RECHTSPRECHUNG
URTEIL
ENTSCHEIDUNG
BEURTEILUNG
VERHALTEN
ZEIT
ES
SCHREIBEN
NAMEN
RICHTLINIE
DEUTSCHLAND
VERSICHERUNG
HÖHE