Schätzung des unfallbedingten Integritätsschadens am Sehorgan bei unfallfremdem Vorschaden
H. E. Baumann · Klinische Monatsblätter für Augenheilkunde · 1991 · Heft 05 · S. 489-490
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zusammenfassung Gemäß UVG ist eine Integritätsentschädigung (IE) nur für den unfallbedingten Integritätsschaden (IS) geschuldet. Bei Vorschaden am Unfallauge ist eine Nettoschätzung einfach: „Gesamtschaden minus unfallfremder IS gleich unfallbedingte IS”. Schwieriger ist die Schätzung bei Vorschaden am Partnerauge. Je nach Sehvermögen des vom Unfall nicht betroffenen Auges (1. Auge) beträgt der „Basiswert des Unfallauges” (2. Auge) bei Vollverlust zwischen 30% und 70%. Zwischenwerte bei Teilschäden werden mit Hilfe einer dreidimensionalen Graphik erläutert.