CareLit Fachartikel
Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde
Deinert, H. · Betreuungsmanagement, Heidelberg · 2005 · Heft 3 · S. 24 bis 28
Dokument
84825
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im Rahmen der Neuregelungen, die das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz mit sich bringt, findet sich auch eine Ergänzung des Paragraphen 6 des Betreuungsbehördengesetztes. Vorgesehen ist hier, dass eine Urkundsperson der Betreuungsbehörde künftig Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beglaubigen darf.
Schlagworte
ERMAECHTIGUNG
INTENTION
BEVÖLKERUNG
SCHREIBEN
RECHTSPRECHUNG
HÖHE
ES
FORMULARE
PERSONEN
FÜHRUNG
PATIENTEN
PATIENTENVERFÜGUNGEN
RISIKO
ÄRZTE
SPRACHE
NAMEN