CareLit Fachartikel

Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde

Deinert, H. · Betreuungsmanagement, Heidelberg · 2005 · Heft 3 · S. 24 bis 28

Dokument
84825
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Betreuungsmanagement, Heidelberg
Autor:innen
Deinert, H.
Ausgabe
Heft 3 / 2005
Jahrgang 1
Seiten
24 bis 28
Erschienen: 2005-03-01 00:00:00
ISSN
1614-8983
DOI

Zusammenfassung

Im Rahmen der Neuregelungen, die das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz mit sich bringt, findet sich auch eine Ergänzung des Paragraphen 6 des Betreuungsbehördengesetztes. Vorgesehen ist hier, dass eine Urkundsperson der Betreuungsbehörde künftig Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beglaubigen darf.

Schlagworte

ERMAECHTIGUNG INTENTION BEVÖLKERUNG SCHREIBEN RECHTSPRECHUNG HÖHE ES FORMULARE PERSONEN FÜHRUNG PATIENTEN PATIENTENVERFÜGUNGEN RISIKO ÄRZTE SPRACHE NAMEN