Duplik auf Roßbruch - Zur Anordnungsund Dokumentations-verantwortung des Arztes
Sträßner, H.-R. · Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 3 · S. 103 bis 114
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Pflicht zur schriftlichen Anordnung weder nach Rechtsprechung, noch nach standesrecht lichen Gesichtspunkten, noch aus dem Behand lungsvertrag sich ergibt. Die Wahl der Form der An ordnung ist in das pflichtgemäße Ermessen des Arztes gestellt. 2. Ein Arbeitsverweigerungsrecht ergibt sich wegen der Form des Anordnungsrahmens für eine Pfle gekraft zu keinem Zeitpunkt. Ein Arbeitsverweige rungsrecht ergibt sich nur dort, wo das Anord nungsverhalten grob fehlerhaft ist oder begründete Zweifel auslöst mit der Pflicht zur Remonstration der Pflegekraft. Die Form eine…