CareLit Fachartikel

Zu den Voraussetzungen für die Aufnahme eines Medizinproduktes in das Hilfsmittelverzeichnis gem. § 139 SGB V

Lücker, V. · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 2 bis 9

Dokument
85018
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Lücker, V.
Ausgabe
Heft 1 / 2005
Jahrgang 5
Seiten
2 bis 9
Erschienen: 2005-01-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Die „Funktionstauglichkeit“, der „therapeutische Nutzen“ und die „Qualität“ müssen vom Hersteller eines Hilfsmittels vor der Aufnahme seines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis nachgewiesen werden. Wegen der weitgehenden Überlappung der Begriffe mit den spezialgesetzlich geregelten Anforderungen für die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten reicht jedoch zur Darlegung und zum Nachweis die ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung aus.

Schlagworte

PFLEGEHILFSMITTEL AUFNAHME MEDIZINPRODUKT RICHTLINIE ZEIT MEDIZINPRODUKTERECHT BEURTEILUNG SICHERHEIT PATIENTEN EIGNUNG KRANKENBEHANDLUNG ES GESUNDHEIT CHARAKTER UNTERLAGEN LEISTUNG