CareLit Fachartikel
Zu den Voraussetzungen für die Aufnahme eines Medizinproduktes in das Hilfsmittelverzeichnis gem. § 139 SGB V
Lücker, V. · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 2 bis 9
Dokument
85018
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die „Funktionstauglichkeit“, der „therapeutische Nutzen“ und die „Qualität“ müssen vom Hersteller eines Hilfsmittels vor der Aufnahme seines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis nachgewiesen werden. Wegen der weitgehenden Überlappung der Begriffe mit den spezialgesetzlich geregelten Anforderungen für die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten reicht jedoch zur Darlegung und zum Nachweis die ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung aus.
Schlagworte
PFLEGEHILFSMITTEL
AUFNAHME
MEDIZINPRODUKT
RICHTLINIE
Hilfsmittelverzeichnis
Funktionstauglichkeit
Therapeutische
Nutzen
Qualität
Müssen
Hersteller
Hilfsmittels
Seines
Produktes
Nachgewiesen
MedizinProdukte Recht