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Zur Zulässigkeit von an der Zweckbestimmung orientierten Produktnamen für Nahrungsergänzungsmittel

Büttner, T. · Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 1 bis 4

Dokument
85142
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Büttner, T.
Ausgabe
Heft 1 / 2005
Jahrgang 9
Seiten
1 bis 4
Erschienen: 2005-01-01 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Der Autor geht auf zwei Urteile des Landgerichts Essen ein, die sich mit der Verkehrsfähigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln unter der Bezeichnung Venen-Kapseln bzw. Gelenkschutz-Kapseln befassen. Das Landgericht Essen gab in beiden Fällen dem Unterlassungsantrag statt und untersagte der Beklagten jeweils im geschäftlichen Verkehr die Mittel in einer bestimmten Aufmachung und Ausgestaltung bzw. Mit einer bestimmten Bezeichnung zu bewerben und/oder zu vertreiben. Der Autor kritisiert die Argumente des Landgerichts.

Schlagworte

NAHRUNGSERGAENZUNG ARZNEIMITTEL RECHTSPRECHUNG BUNDESGERICHTSHOF NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL ESSEN WERBUNG VENEN HERZ GELENKE EIGNUNG PATIENTEN TELEFON TELEFAX MOSKAU MANUSKRIPTE