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Nach allgemeiner Verkehrsauffassung zweifelsfrei ein gebräuchliches, normales Lebensmittel ist kein Zusatzstoff i. S. d. § 2 I LMBG
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 5 bis 7
Dokument
85143
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach dem Zweck des § 2 Abs. 1 LMBG ist ein Stoff, der einem Lebensmittel beigefügt wird, nicht als Zusatzstoff anzusehen, wenn er nach allgemeiner Verkehrsauffassung zweifelsfrei ein gebräuchliches, normales Lebensmittel ist, das regelmäßig dazu bestimmt ist, als solches verzehrt zu werden. Zu beurteilen ist dies nach einer auf den Stoff als solchen bezogenen Betrachtungsweise.
Schlagworte
NAHRUNGSMITTEL
ARZNEIMITTEL
BEURTEILUNG
BUNDESGERICHTSHOF
RICHTLINIE
ZULASSUNG
NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL
WERBUNG
WISSENSCHAFT
DESTILLATION
CHROM
Lebensmittel und Recht
Frankfurt