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Nach allgemeiner Verkehrsauffassung zweifelsfrei ein gebräuchliches, normales Lebensmittel ist kein Zusatzstoff i. S. d. § 2 I LMBG

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 5 bis 7

Dokument
85143
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2005
Jahrgang 9
Seiten
5 bis 7
Erschienen: 2005-01-01 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Nach dem Zweck des § 2 Abs. 1 LMBG ist ein Stoff, der einem Lebensmittel beigefügt wird, nicht als Zusatzstoff anzusehen, wenn er nach allgemeiner Verkehrsauffassung zweifelsfrei ein gebräuchliches, normales Lebensmittel ist, das regelmäßig dazu bestimmt ist, als solches verzehrt zu werden. Zu beurteilen ist dies nach einer auf den Stoff als solchen bezogenen Betrachtungsweise.

Schlagworte

NAHRUNGSMITTEL ARZNEIMITTEL BEURTEILUNG BUNDESGERICHTSHOF RICHTLINIE ZULASSUNG NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL WERBUNG WISSENSCHAFT DESTILLATION CHROM Lebensmittel und Recht Frankfurt