CareLit Fachartikel

Zur Verwechslungsgefahr von Kräuterkapseln Padma/Hecht-Padma

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 22 bis 25

Dokument
85146
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2005
Jahrgang 9
Seiten
22 bis 25
Erschienen: 2005-01-01 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

In seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 stellt das Hanseatische Oberlandesgericht fest, dass die im Ausland ansässige Markeninhaberin sich im Verfügungsverfahren eine Kenntnis ihrer Importeurin von dem markenverletzenden Produkt nicht gemäß § 166 BGB zurechnen lassen muss. Zwischen den Marken „Padma“ und „Hecht-Padma“, die beide u.a. eingetragen für die Warenklassen 5 und 30 sind und verwendet werden für Kräuterkapseln nach tibetischen Rezepturen , besteht nach Auffassung des Gerichts Verwechslungsgefahr.

Schlagworte

EINKAUF URTEIL RECHTSPRECHUNG ARZNEIMITTEL AUSLAND NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL DEUTSCHLAND HINDUISMUS BUDDHISMUS ES PERSONEN ÄRZTE APOTHEKER NAHRUNGSMITTEL BEURTEILUNG ROLLE