CareLit Fachartikel
Zur Verwechslungsgefahr von Kräuterkapseln Padma/Hecht-Padma
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 1 · S. 22 bis 25
Dokument
85146
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 stellt das Hanseatische Oberlandesgericht fest, dass die im Ausland ansässige Markeninhaberin sich im Verfügungsverfahren eine Kenntnis ihrer Importeurin von dem markenverletzenden Produkt nicht gemäß § 166 BGB zurechnen lassen muss. Zwischen den Marken „Padma“ und „Hecht-Padma“, die beide u.a. eingetragen für die Warenklassen 5 und 30 sind und verwendet werden für Kräuterkapseln nach tibetischen Rezepturen , besteht nach Auffassung des Gerichts Verwechslungsgefahr.
Schlagworte
EINKAUF
URTEIL
RECHTSPRECHUNG
ARZNEIMITTEL
AUSLAND
NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL
DEUTSCHLAND
HINDUISMUS
BUDDHISMUS
ES
PERSONEN
ÄRZTE
APOTHEKER
NAHRUNGSMITTEL
BEURTEILUNG
ROLLE