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Mitarbeiterschutz: Verordnung weitgehend unbekannt

Niklas, S. · Pflegen Ambulant, Melsungen · 2005 · Heft 4 · S. 14 bis 20

Dokument
85212
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflegen Ambulant, Melsungen
Autor:innen
Niklas, S.
Ausgabe
Heft 4 / 2005
Jahrgang 16
Seiten
14 bis 20
Erschienen: 2005-04-01 00:00:00
ISSN
0937-0277
DOI

Zusammenfassung

Der Arbeitgeber ist gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (kurz: Biostoff-Verordnung) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, um seine Beschäftigten zu schützen. Gefährdet sind Mitarbeiter auch bei Tätigkeiten, bei denenMenschen medizinisch untersucht, behandelt und gepflegt werden.

Schlagworte

INFEKTIONSPRAEVENTION Tätigkeiten Verordnung Arbeitgeber Gemäß Sicherheit Gesundheitsschutz Biologischen Arbeitsstoffen Biostoff-Verordnung Verpflichtet Gefährdungsbeurteilung Vorzunehmen Pflegen Ambulant Melsungen