CareLit Fachartikel
Besondere Pflegekraft; Hilfe zur Pflege; Kostenübernahme; Vorrang ambulanter Hilfe; Unzumutbarkeit stationärer Unterbringung §3a, §68 Abs. 1 Satzi, § 69 Abs. 1 Satz 2 BSHG
ZFSH/SGB, Starnberg · 2005 · Heft 4 · S. 226 bis 228
Dokument
85308
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Antragsteller ist querschnittsgelähmt und in Pflegestufe III eingestuft. Der Antragsteller beantragte die Übernahme der Kosten für seine Versorgung in der eignen Wohnung durch Assistenten. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die beantragte ambulante Hilfe sei zwar grundsätzlich vorrangig, doch erfahre dieser Grundsatz durch § 3 a Satz w BSHG eine Einschränkung. Eine geeignete stationäre Hilfe sei im Falle des Antragstellers zumutbar.
Schlagworte
HILFE
PFLEGE
UNTERBRINGUNG
KOSTEN
ERLASS
Antragsteller
Beantragte
Querschnittsgelähmt
Pflegestufe
Eingestuft
Übernahme
Seine
Versorgung
Eignen
Wohnung
ZFSH/SGB