CareLit Fachartikel

Besondere Pflegekraft; Hilfe zur Pflege; Kostenübernahme; Vorrang ambulanter Hilfe; Unzumutbarkeit stationärer Unterbringung §3a, §68 Abs. 1 Satzi, § 69 Abs. 1 Satz 2 BSHG

ZFSH/SGB, Starnberg · 2005 · Heft 4 · S. 226 bis 228

Dokument
85308
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
ZFSH/SGB, Starnberg
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2005
Jahrgang 44
Seiten
226 bis 228
Erschienen: 2005-04-01 00:00:00
ISSN
1434-5668
DOI

Zusammenfassung

Der Antragsteller ist querschnittsgelähmt und in Pflegestufe III eingestuft. Der Antragsteller beantragte die Übernahme der Kosten für seine Versorgung in der eignen Wohnung durch Assistenten. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die beantragte ambulante Hilfe sei zwar grundsätzlich vorrangig, doch erfahre dieser Grundsatz durch § 3 a Satz w BSHG eine Einschränkung. Eine geeignete stationäre Hilfe sei im Falle des Antragstellers zumutbar.

Schlagworte

HILFE PFLEGE UNTERBRINGUNG KOSTEN ERLASS EINKOMMEN HÖHE RECHTSPRECHUNG HALSWIRBEL ARM EXTREMITÄTEN PERSONEN WOHNUNG SCHREIBEN LEBEN REGIERUNG