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Keine Allgemeinplätze und differentialdiagnostische Angaben auf der äußeren Umhüllung für ein OTC-PräparatVerwaltungsgericht Köln, Urteil vom 6. August 2003 - 24 K 3620/00

Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 4 · S. 192 bis 195

Dokument
85341
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
192 bis 195
Erschienen: 2005-04-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Im vorgestellten Fall ist die Klägerin die Inhaberin der Zulassung für das Fertigarzneimittel T. Bei dem Arzneimittel handelt es sich um einen Presssaft aus frischen Rettichwurzeln. Die Verlängerung der Zulassung verband die Beklagte mit verschiedenen Auflagen. Die Klägerin hat gegen den ihr zugestellten Bescheid Klage erhoben. Das VG Köln urteilt, die angefochtenen Auflagen seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL URTEIL ENTSCHEIDUNG BEURTEILUNG INFORMATION RICHTLINIE ZULASSUNG BERLIN SELBSTMEDIKATION PATIENTEN BERATUNG MENSCHEN KRANKHEIT PATIENTENSICHERHEIT ES APOTHEKER