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Keine Allgemeinplätze und differentialdiagnostische Angaben auf der äußeren Umhüllung für ein OTC-PräparatVerwaltungsgericht Köln, Urteil vom 6. August 2003 - 24 K 3620/00
Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 4 · S. 192 bis 195
Dokument
85341
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Fall ist die Klägerin die Inhaberin der Zulassung für das Fertigarzneimittel T. Bei dem Arzneimittel handelt es sich um einen Presssaft aus frischen Rettichwurzeln. Die Verlängerung der Zulassung verband die Beklagte mit verschiedenen Auflagen. Die Klägerin hat gegen den ihr zugestellten Bescheid Klage erhoben. Das VG Köln urteilt, die angefochtenen Auflagen seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
URTEIL
ENTSCHEIDUNG
BEURTEILUNG
INFORMATION
RICHTLINIE
ZULASSUNG
BERLIN
SELBSTMEDIKATION
PATIENTEN
BERATUNG
MENSCHEN
KRANKHEIT
PATIENTENSICHERHEIT
ES
APOTHEKER