CareLit Fachartikel

Öffentlich-rechtliche Unterbringung -zivilrechtliche Unterbringung -medizinische ZwangsbehandlungPsvchKG-NW § 10, § 11, § 18; BGB S 1906

Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2005 · Heft 4 · S. 178 bis 181

Dokument
85395
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 4 / 2005
Jahrgang 9
Seiten
178 bis 181
Erschienen: 2005-04-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

In seinem Beschluss vom 19. April 2002 vertritt das LG Mönchengladbach die Auffassung, dass die öffentlich-rechtliche Unterbringung gegenüber der zivilrechlichen Unterbringung grundsätzlich subsidär ist. Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung kommt neben einer bestehenden zivilrechtlichen Unterbringung dann in Betracht, wenn eine medizinische Zwangsbehandlung zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch gegen oder ohne den Willen des Betreuers erforderlich ist.

Schlagworte

UNTERBRINGUNG ENTSCHEIDUNG THERAPIE EINWILLIGUNG BEDARFSPLANUNG VORSCHRIFTEN SICHERHEIT SCHWANGERSCHAFT SCHREIBEN ZEIT WOHNUNG RECHTSPRECHUNG GESUNDHEIT PERSONEN VERHALTEN PflegeRecht