CareLit Fachartikel
Öffentlich-rechtliche Unterbringung -zivilrechtliche Unterbringung -medizinische ZwangsbehandlungPsvchKG-NW § 10, § 11, § 18; BGB S 1906
Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2005 · Heft 4 · S. 178 bis 181
Dokument
85395
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In seinem Beschluss vom 19. April 2002 vertritt das LG Mönchengladbach die Auffassung, dass die öffentlich-rechtliche Unterbringung gegenüber der zivilrechlichen Unterbringung grundsätzlich subsidär ist. Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung kommt neben einer bestehenden zivilrechtlichen Unterbringung dann in Betracht, wenn eine medizinische Zwangsbehandlung zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch gegen oder ohne den Willen des Betreuers erforderlich ist.
Schlagworte
UNTERBRINGUNG
ENTSCHEIDUNG
THERAPIE
EINWILLIGUNG
BEDARFSPLANUNG
VORSCHRIFTEN
SICHERHEIT
SCHWANGERSCHAFT
SCHREIBEN
ZEIT
WOHNUNG
RECHTSPRECHUNG
GESUNDHEIT
PERSONEN
VERHALTEN
PflegeRecht