Inrechnungstellung der Investitionsaufwendungen gegenüber HeimbewohnernNPflegeG § 13; SGB XI § 9, § 11, § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Abs. 3 Satz 1; BSHG § 93 Abs. 7 Satz 4
Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2005 · Heft 4 · S. 182 bis 187
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin, ihre Investitionsaufwendungen den Heimbewohnern gesondert berechnen zu dürfen, sowie um die Höhe dieser in Rechnung zu stellenden Aufwendungen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Klägerin berechtigt ist, ihre Aufwendungen den Heimbewohnern unter Anrechnung eines etwaigen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gesondert zu berechnen. Das Niedersächsische OVG hatte die Unterscheidung zwischen der allgemeinen öffentlichen Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen und der Gewährung von bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen vorzunehmen.