CareLit Fachartikel

Inrechnungstellung der Investitionsaufwendungen gegenüber HeimbewohnernNPflegeG § 13; SGB XI § 9, § 11, § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Abs. 3 Satz 1; BSHG § 93 Abs. 7 Satz 4

Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2005 · Heft 4 · S. 182 bis 187

Dokument
85396
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 4 / 2005
Jahrgang 9
Seiten
182 bis 187
Erschienen: 2005-04-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin, ihre Investitionsaufwendungen den Heimbewohnern gesondert berechnen zu dürfen, sowie um die Höhe dieser in Rechnung zu stellenden Aufwendungen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Klägerin berechtigt ist, ihre Aufwendungen den Heimbewohnern unter Anrechnung eines etwaigen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gesondert zu berechnen. Das Niedersächsische OVG hatte die Unterscheidung zwischen der allgemeinen öffentlichen Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen und der Gewährung von bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen vorzunehmen.

Schlagworte

EINRICHTUNG KOSTEN URTEIL HEIMBEWOHNER GUTACHTEN HÖHE ZEIT INSTANDHALTUNG WERTMINDERUNG ES ORIENTIERUNG INVESTITIONEN EINKOMMEN LEISTUNG PflegeRecht Neuwied