CareLit Fachartikel
Öffentliches RechtKündigung eines Ausbildungsverhältnisses
Rechtsdepesche, Köln · 2005 · Heft 5 · S. 54 bis 55
Dokument
85485
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
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nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das VG Frankfurt a.M. kommt in seinem Urteil vom 1.11.2004 zu der Auffassung, dass ein gewerbsmäßiger Drogenhändler für die Dauer des Bewährungszeit in jeder Hinsicht als unzuverlässig gilt für die Ausübung eines Heilberufs. Die Ausbildung zum Kinderkrankenpfleger sei nicht geeignet, einen Resozialisierungsbeitrag zu leisten.
Schlagworte
BEWAEHRUNG
Frankfurt
Kommt
Seinem
Urteil
Auffassung
Gewerbsmäßiger
Drogenhändler
Dauer
Bewährungszeit
Jeder
Hinsicht
Unzuverlässig
Rechtsdepesche
Köln