CareLit Fachartikel

Krankenhäuser haften nicht in jedem Fall für Infektionen

Patienten Rechte, Frankfurt · 2005 · Heft 4 · S. 45 bis 46

Dokument
85657
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten Rechte, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2005
Jahrgang 4
Seiten
45 bis 46
Erschienen: 2005-04-01 00:00:00
ISSN
1610-9171
DOI

Zusammenfassung

Das OLG Zweibrücken urteilt am 27. Juli 2004, dass ein Krankenhausträger nicht in jedem Fall für die Folgen einer Infektion haftet, die sich der Patient während eines Krankenhausaufenthalts zugezogen habe. Völlige Keimfreiheit lässt sich in einem Krankenhaus nicht erreichen. Deshalb zählt die Gefahr einer Infektion im Krankenhaus grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko Nur wenn der Patient nachweisen kann, dass die gebotenen hygienischen Vorkehrungen nicht eingehalten worden sind, haftet der Krankenhausträger.

Schlagworte

KRANKENHAUSTRAEGER INFEKTION Patienten Rechte Frankfurt