Fragen des Rechtswegs und der örtlichen Zuständigkeitbei § 84a Abs. 2 AMGVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11. März 2005 - VG 14 A 122.04
Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 5 · S. 229 bis 230
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin ist die Witwe des verstorbenen Herrn X. Die Witwe beabsichtigt, gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbehörde Staatshaftungsanspruch geltend zu machen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin im Vorgeld umfangreiche Auskünfte von der Beklagten betreffend das Medikament VIOXX. Das Verwaltungsgericht Berlin vertritt die Auffassung, dass für Auskunftsklagen gem. § 84a Abs. 2 AMG gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte der Verwaltungsrechtsweg auch dann gegeben ist, wenn dies der Vorbereitung von Staatshaftungsprozessen dienen sollen.