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Fragen des Rechtswegs und der örtlichen Zuständigkeitbei § 84a Abs. 2 AMGVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 11. März 2005 - VG 14 A 122.04

Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 5 · S. 229 bis 230

Dokument
85688
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
229 bis 230
Erschienen: 2005-05-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Klägerin ist die Witwe des verstorbenen Herrn X. Die Witwe beabsichtigt, gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbehörde Staatshaftungsanspruch geltend zu machen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin im Vorgeld umfangreiche Auskünfte von der Beklagten betreffend das Medikament VIOXX. Das Verwaltungsgericht Berlin vertritt die Auffassung, dass für Auskunftsklagen gem. § 84a Abs. 2 AMG gegen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte der Verwaltungsrechtsweg auch dann gegeben ist, wenn dies der Vorbereitung von Staatshaftungsprozessen dienen sollen.

Schlagworte

BEHOERDE BEURTEILUNG BERLIN ES ZULASSUNG GEWALT BUNDESREGIERUNG SONNENSCHUTZMITTEL HAUT Pharma Recht Frankfurt