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Sonnencreme ist kein ArzneimittelSozialgericht Dortmund, Urteil vom 17. März 2005 - S 44 KR 6/04
Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 5 · S. 230 bis 233
Dokument
85689
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Lichtschutzmitteln zu versorgen bzw. ihm die durch die Selbstbeschaffung von Lichtschutzmitteln entstandenen Kosten zu erstatten. Das Sozialgericht Dortmund kommt in seinem Urteil vom 17. März 2005 zu der Auffassung, dass die Kosten für Sonnenschutzmittel auch dann nicht von Krankenkassen erstattet werden müssen, wenn eine Versicherter das Präparat wegen einer schweren Erkrankung dauerhaft anwenden muss.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
URTEIL
HAUT
ENTSCHEIDUNG
KOSTENERSTATTUNG
BERLIN
SONNENSCHUTZMITTEL
THERAPIE
SONNENLICHT
DEUTSCHLAND
SCHREIBEN
RISIKO
PATIENTEN
KOSMETIKA
DERMATOLOGEN
ES