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Sonnencreme ist kein ArzneimittelSozialgericht Dortmund, Urteil vom 17. März 2005 - S 44 KR 6/04

Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 5 · S. 230 bis 233

Dokument
85689
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
230 bis 233
Erschienen: 2005-05-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger mit Lichtschutzmitteln zu versorgen bzw. ihm die durch die Selbstbeschaffung von Lichtschutzmitteln entstandenen Kosten zu erstatten. Das Sozialgericht Dortmund kommt in seinem Urteil vom 17. März 2005 zu der Auffassung, dass die Kosten für Sonnenschutzmittel auch dann nicht von Krankenkassen erstattet werden müssen, wenn eine Versicherter das Präparat wegen einer schweren Erkrankung dauerhaft anwenden muss.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL URTEIL HAUT ENTSCHEIDUNG KOSTENERSTATTUNG BERLIN SONNENSCHUTZMITTEL THERAPIE SONNENLICHT DEUTSCHLAND SCHREIBEN RISIKO PATIENTEN KOSMETIKA DERMATOLOGEN ES