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Befristeter Arbeitsvertrag. Bundesarbeitsgericht: Befristung im Arbeitsvertrag muss vor Antritt der Arbeit unterschrieben sein

Hohage, R.; Prieß, T. · Altenheim, Hannover · 2005 · Heft 6 · S. 31 bis

Dokument
85715
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Hohage, R.; Prieß, T.
Ausgabe
Heft 6 / 2005
Jahrgang 44
Seiten
31 bis
Erschienen: 2005-06-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 1.12. 2004, Az.: 7 AZR 198/04. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht gewahrt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Befristungsabsprache erst nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Eine vor Arbeitsantritt mündlich vereinbarte Befristung ist nichtig. Es entsteht daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das durch die spätere schriftliche Fixierung nicht in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden kann.

Schlagworte

ARBEITSVERTRAG URTEIL VEREINBARUNG BERATER ARBEIT ES ARBEITSVERHÄLTNIS Altenheim Hannover