CareLit Fachartikel
Befristeter Arbeitsvertrag. Bundesarbeitsgericht: Befristung im Arbeitsvertrag muss vor Antritt der Arbeit unterschrieben sein
Hohage, R.; Prieß, T. · Altenheim, Hannover · 2005 · Heft 6 · S. 31 bis
Dokument
85715
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 1.12. 2004, Az.: 7 AZR 198/04. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht gewahrt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Befristungsabsprache erst nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen. Eine vor Arbeitsantritt mündlich vereinbarte Befristung ist nichtig. Es entsteht daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das durch die spätere schriftliche Fixierung nicht in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden kann.
Schlagworte
ARBEITSVERTRAG
URTEIL
VEREINBARUNG
BERATER
ARBEIT
ES
ARBEITSVERHÄLTNIS
Altenheim
Hannover