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Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für die Krankenhausbehandlungskosten eines mittellosen NotfallpatientenBGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 4 · S. 40 bis 43
Dokument
85764
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Fall ist der Kläger der Träger eines Krankenhauses in D. Er begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland unter Aufopferungsund Enteignungsgesichtspunkten Ersatz seiner Behandlungskosten für eine nicht krankenversicherte Patientin. Die Patientin wurde als medizinischer Notfall in das Krankenhaus des Klägers eingeliefert und verstarb dort nach zwei Operationen. Ihre gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft aus, das zuständige Sozialamt der Stadt D. lehnte die Übernahme der Behandlungskosten ab.
Schlagworte
SOZIALHILFETRAEGER
SICHERHEIT
HAND
DEUTSCHLAND
ES
PRIVATSPHÄRE
PATIENTEN
VERHALTEN
LEBEN
GESUNDHEITSWESEN
RECHTSPRECHUNG
ÄRZTE
ZEIT
NOTHILFE
LEISTUNG
HÖHE