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Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für die Krankenhausbehandlungskosten eines mittellosen NotfallpatientenBGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 330/04

Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 4 · S. 40 bis 43

Dokument
85764
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Krankenhaus und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2005
Jahrgang 9
Seiten
40 bis 43
Erschienen: 2005-04-01 00:00:00
ISSN
1434-2618
DOI

Zusammenfassung

Im vorgestellten Fall ist der Kläger der Träger eines Krankenhauses in D. Er begehrt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland unter Aufopferungsund Enteignungsgesichtspunkten Ersatz seiner Behandlungskosten für eine nicht krankenversicherte Patientin. Die Patientin wurde als medizinischer Notfall in das Krankenhaus des Klägers eingeliefert und verstarb dort nach zwei Operationen. Ihre gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft aus, das zuständige Sozialamt der Stadt D. lehnte die Übernahme der Behandlungskosten ab.

Schlagworte

SOZIALHILFETRAEGER SICHERHEIT HAND DEUTSCHLAND ES PRIVATSPHÄRE PATIENTEN VERHALTEN LEBEN GESUNDHEITSWESEN RECHTSPRECHUNG ÄRZTE ZEIT NOTHILFE LEISTUNG HÖHE