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EU-Dienstleistungsrichtlinie: Das Herkunftslandprinzip muss im Gesundheitsbereich Ausnahmen erfahren

Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2005 · Heft 5 · S. 201 bis 202

Dokument
85914
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 5 / 2005
Jahrgang 9
Seiten
201 bis 202
Erschienen: 2005-05-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie werden auch Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches wie Waren angesehen und damit in vollem Umfang den Marktgesetzen unterworfen, ohne dass ihr besonderer Charakter oder ihr gesellschaftlicher Nutzen berücksichtigt würde. Die geplante Einführung des Herkunfstlandsprinzips hätte zur Folge, dass der Dienstleistungserbringer nur den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, also des Herkunfstlandes, unterliegt. Damit steht zu befürchten, dass die im EU-Vergleich besonders hohen deutschen Qualitätsstandards einem europäischen Preiskampf zum Oper fallen könnten.

Schlagworte

EUROPAEISCHE UNION DPR RICHTLINIE TELEKOMMUNIKATION CHARAKTER GESUNDHEIT GESUNDHEITSWESEN DEUTSCHLAND TRAGEN BEVÖLKERUNG POLITIK GESUNDHEITSPOLITIK GESUNDHEITSVERSORGUNG PflegeRecht Neuwied