EU-Dienstleistungsrichtlinie: Das Herkunftslandprinzip muss im Gesundheitsbereich Ausnahmen erfahren
Roßbruch, R. · PflegeRecht, Neuwied · 2005 · Heft 5 · S. 201 bis 202
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie werden auch Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches wie Waren angesehen und damit in vollem Umfang den Marktgesetzen unterworfen, ohne dass ihr besonderer Charakter oder ihr gesellschaftlicher Nutzen berücksichtigt würde. Die geplante Einführung des Herkunfstlandsprinzips hätte zur Folge, dass der Dienstleistungserbringer nur den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, also des Herkunfstlandes, unterliegt. Damit steht zu befürchten, dass die im EU-Vergleich besonders hohen deutschen Qualitätsstandards einem europäischen Preiskampf zum Oper fallen könnten.