CareLit Fachartikel
Rufbereitschaft- Ein Anfahrtsweg von 45 bis 60 Minuten ist angemessen
PflegeRecht, Neuwied · 2005 · Heft 5 · S. 222 bis 227
Dokument
85917
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Fall ist der Kläger Oberarzt. Er begehrt die Feststellung, dass die Anweisung der Beklagten rechtsunwirksam sei, im Fall der Rufbereitschaft spätestens innerhalb von 45 Minuten nach Benachrichtigung in der Klinik anwesend zu sein. Der Kläger begehrt weiter die Feststellung, dass die Rufbereitschaft als Bereitschaftsdienst mit entsprechender Vergütung zu werten sei.
Schlagworte
BEREITSCHAFTSDIENST
KRANKENHAUS
ZEIT
ARBEITGEBER
ARBEITNEHMER
BAT
RECHT
Rufbereitschaft
Kläger
Begehrt
Feststellung
Minuten
Vorgestellten
Oberarzt
Anweisung
Beklagten