Aktueller Aufenthalt; Pflegeplatz; Pflegewohngeld; Zuständigkeit
ZFSH/SGB, Starnberg · 2005 · Heft 6 · S. 345 bis 348
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Für Pflegeplätze in NRW, die von Pflegebedürftigen aus anderen Bundesländern belegt sind, besteht mangels gesetzlich angeordneter Zuständigkeit eines nord-rheinwestfälischen Sozialhilfeträgers kein Anspruch auf die Gewährung von Pflegewohngeld (wie OVG NRW, Beschl. v. 14. 4. 2004 - 16 B 461/04). Die Zuständigkeitszuweisung an den Sozialhilfeträger des tatsächlichen aktuellen Aufenthaltsortes der Heim-pflegebedürftigen durch § 6 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nachtund Kurzpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Daue…