CareLit Fachartikel

Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde

Meier, S.-M. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2005 · Heft 6 · S. 82 bis 87

Dokument
85979
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Meier, S.-M.
Ausgabe
Heft 6 / 2005
Jahrgang 14
Seiten
82 bis 87
Erschienen: 2005-06-03 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Die Betreuungsbehörde hat gemäß dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG) seit dem 1. Juli 2005 die Aufgaben der Beratung, Aufklärung und Beglaubigung von Vollmachten und Betreuungsverfügungen. Die Behörde soll die Förderung von Aktivitäten zugunsten Betreuungsbedürftiger anregen und die Öffentlichkeit über diese Themen aufklären. Die Beglaubigung erfolgt durch eine Urkundsperson, die die Identität des Unterzeichners prüft, jedoch nicht den Inhalt des Dokuments. Bei der Beurkundung hingegen wird der gesamte Inhalt durch einen Notar erstellt, der auch eine Beratungspflicht hat. Die

Schlagworte

GESCHAEFTSFAEHIGKEIT BERLIN BERATUNG PERSONEN ORGANISATIONEN ES FÜHRUNG RECHTSPRECHUNG SPRACHE CHECKLISTE SCHADENSERSATZ ZEIT EIGNUNG ÄRZTE PRAXIS PATIENTEN