Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde
Meier, S.-M. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2005 · Heft 6 · S. 82 bis 87
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Betreuungsbehörde hat gemäß dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG) seit dem 1. Juli 2005 die Aufgaben der Beratung, Aufklärung und Beglaubigung von Vollmachten und Betreuungsverfügungen. Die Behörde soll die Förderung von Aktivitäten zugunsten Betreuungsbedürftiger anregen und die Öffentlichkeit über diese Themen aufklären. Die Beglaubigung erfolgt durch eine Urkundsperson, die die Identität des Unterzeichners prüft, jedoch nicht den Inhalt des Dokuments. Bei der Beurkundung hingegen wird der gesamte Inhalt durch einen Notar erstellt, der auch eine Beratungspflicht hat. Die