Der Kommissionsentwurf zur Festlegung des Verfahrens und der Höchstbeträge für Geldbußen der Kommission gemäß derVerordnung EG 726/2004
Gnielinski, T. · Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 6 · S. 249 bis 255
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Europäische Kommission ist gemäß Artikel 84 Abs. 3 der Verordnung 726/2004 berechtigt, auf Ersuchen der EMEA bei bestimmten Verstößen Geldbußen gegen die Inhaber von arzneimittelrechtlichen Genehmigungen der Kommission zu verhängen. Im Februar 2005 hat die Kommission einen ersten Entwurf einer Verordnung vorgelegt, der den Anwendungsbereich, das anzuwendende Verfahren sowie die maximale Höhe der Geldbußen festlegt.1 Dieser Entwurf, der Geldbußen von bis zu 10% des Gesamtumsatzes eines Unternehmens vorsieht, ist in einigen wichtigen Fragen noch sehr unklar. Er soll im folgenden kurz in seinen wesentlichen Züg…