Nationale Bestimmung, die ein aus bekannten homöopathischen Stoffenzusammengesetztes Arzneimittel von dem besonderen vereinfachtenRegistrierungsverfahren ausschließt, wenn seine A…
Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 6 · S. 274 bis 278
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Text behandelt die nationale Regelung zur Registrierung homöopathischer Arzneimittel in Deutschland, insbesondere die Bestimmung, dass die Registrierung eines aus bekannten homöopathischen Bestandteilen bestehenden Arzneimittels abgelehnt werden kann, wenn dessen Anwendung nicht allgemein bekannt ist. Der Fall betrifft das homöopathische Arzneimittel „metaipecac“, dessen Registrierung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Berlin fragt, ob diese nationale Regelung mit der EU-Richtlinie 2001/83/EG vereinbar ist, die ein vereinfachtes