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Nationale Bestimmung, die ein aus bekannten homöopathischen Stoffenzusammengesetztes Arzneimittel von dem besonderen vereinfachtenRegistrierungsverfahren ausschließt, wenn seine A…

Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 6 · S. 274 bis 278

Dokument
86130
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
274 bis 278
Erschienen: 2005-06-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der Text behandelt die nationale Regelung zur Registrierung homöopathischer Arzneimittel in Deutschland, insbesondere die Bestimmung, dass die Registrierung eines aus bekannten homöopathischen Bestandteilen bestehenden Arzneimittels abgelehnt werden kann, wenn dessen Anwendung nicht allgemein bekannt ist. Der Fall betrifft das homöopathische Arzneimittel „metaipecac“, dessen Registrierung vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Berlin fragt, ob diese nationale Regelung mit der EU-Richtlinie 2001/83/EG vereinbar ist, die ein vereinfachtes

Schlagworte

ARZNEIMITTEL RICHTLINIE VORSCHRIFTEN URTEIL RISIKO DOSIERUNG INDIKATION PATIENTEN CHARAKTER BERLIN TIERARZNEIMITTEL UNTERLAGEN PHARMAKOPÖEN DEUTSCHLAND ZULASSUNG HÖHE