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Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Parallelimport und Abpacken von Arzneimitteln besteht, ist kein Produzierendes GewerbeiSv. § 9 III StromStG

Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 6 · S. 285 bis 288

Dokument
86134
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
285 bis 288
Erschienen: 2005-06-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Ein Unternehmen, das sich auf den Parallelimport und das Abpacken von Arzneimitteln spezialisiert hat, wird nicht als Produzierendes Gewerbe im Sinne des § 9 Abs. 3 StromStG angesehen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden, das die Ablehnung eines Antrags auf steuerbegünstigte Stromverwendung durch das Hauptzollamt bestätigte. Die Klägerin, die eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz besitzt, wurde dem Großhandel zugeordnet, da ihre Tätigkeiten als handelsübliche Manipulationen gelten. Das Gericht stellte fest, dass die arzneimittelrechtliche Einstufung für

Schlagworte

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