Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Parallelimport und Abpacken von Arzneimitteln besteht, ist kein Produzierendes GewerbeiSv. § 9 III StromStG
Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 6 · S. 285 bis 288
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Unternehmen, das sich auf den Parallelimport und das Abpacken von Arzneimitteln spezialisiert hat, wird nicht als Produzierendes Gewerbe im Sinne des § 9 Abs. 3 StromStG angesehen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden, das die Ablehnung eines Antrags auf steuerbegünstigte Stromverwendung durch das Hauptzollamt bestätigte. Die Klägerin, die eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz besitzt, wurde dem Großhandel zugeordnet, da ihre Tätigkeiten als handelsübliche Manipulationen gelten. Das Gericht stellte fest, dass die arzneimittelrechtliche Einstufung für