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Schadensersatz wegen abhanden gekommener WertgegenständeAG München vom 10.3.2004 (231 C 30477/03)

Rechtsdepesche, Köln · 2005 · Heft 7 · S. 91

Dokument
86432
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Rechtsdepesche, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2005
Jahrgang 2
Seiten
91
Erschienen: 2005-07-01 00:00:00
ISSN
1612-7137
DOI

Zusammenfassung

In dem Urteil des Amtsgerichts München vom 10. März 2004 (231 C 30477/03) ging es um Schadensersatzansprüche einer Klägerin, die während eines stationären Aufenthalts in einer Poliklinik einen wertvollen Brillantring und einen goldenen Minenstift vermisste. Die Klägerin argumentierte, die Klinik habe ihre Verwahrungs- und Sicherungspflicht verletzt, da ihr keine sichere Aufbewahrung für ihre Wertsachen angeboten wurde. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Gegenstände tatsächlich in ihrer Handtasche waren und während ihrer Bewusstlosigkeit

Schlagworte

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