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Schadensersatz wegen abhanden gekommener WertgegenständeAG München vom 10.3.2004 (231 C 30477/03)
Rechtsdepesche, Köln · 2005 · Heft 7 · S. 91
Dokument
86432
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
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nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In dem Urteil des Amtsgerichts München vom 10. März 2004 (231 C 30477/03) ging es um Schadensersatzansprüche einer Klägerin, die während eines stationären Aufenthalts in einer Poliklinik einen wertvollen Brillantring und einen goldenen Minenstift vermisste. Die Klägerin argumentierte, die Klinik habe ihre Verwahrungs- und Sicherungspflicht verletzt, da ihr keine sichere Aufbewahrung für ihre Wertsachen angeboten wurde. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Gegenstände tatsächlich in ihrer Handtasche waren und während ihrer Bewusstlosigkeit
Schlagworte
SCHADENSERSATZ
KRANKENHAUS
PRIVATSPHÄRE
PATIENTEN
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GEWOHNHEITEN
ES
Rechtsdepesche
Köln