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Haftung für die Folgen einer nosokomialen InfektionOLG Zweibrücken vom 27.7.2004 (5 U 15/02)
Rechtsdepesche, Köln · 2005 · Heft 7 · S. 92 bis 93
Dokument
86433
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In dem Urteil des OLG Zweibrücken vom 27. Juli 2004 (5 U 15/02) wird die Haftung für die Folgen einer nosokomialen Infektion behandelt. Der Kläger, der nach einem Arbeitsunfall mehrfach operiert wurde, erlitt eine Infektion mit Staphylococcus aureus nach einer Arthroskopie. Er machte geltend, nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt worden zu sein und bemängelte die hygienischen Zustände in der Klinik. Die Klage wurde abgewiesen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, in einer vertraglichen Beziehung zu den behandelnden Ärzten gestanden zu haben. Zudem wurde festgestellt, dass die
Schlagworte
KRANKENHAUSTRAEGER
INFEKTION
DEUTSCHLAND
OSTEOCHONDROSIS
STAPHYLOCOCCUS
ARTHRODESE
TOILETTEN
ÄRZTE
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RISIKO
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