CareLit Fachartikel
Zur Einstufung einer Pferdesalbe als Arzneimittel oder als Pflegemittel
Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 7 · S. 331 bis 336
Dokument
86551
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Im vorgestellten Beschluss des OVG NRW vom 26. April 2005 untersagte der Beklagt der Klägerin den Vertrieb einer Pferdesalbe „C.P.“. Als Grund wurde angeführt, es handele sich nicht um eine Pflegemittel, sondern u.a. wegen des Gehalts an Kampfer um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel. Das Gericht entschied, das Verbot der Abgabe der Pferdesalbe „C.P.“ sei rechtmäßig, weil es sich um ein zulassungsbedürftiges Arzneimittel im Sinnes des AMG handele und nicht um ein Pflegemittel.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
URTEIL
RICHTLINIE
RECHT
REFORM
TIER
HERSTELLUNG
NEBENWIRKUNGEN
MÄNNER
ES
ÄRZTINNEN
ÄRZTE
PATIENTEN
LEBENSQUALITÄT
FORSCHUNG
ARZNEIMITTELTHERAPIE