CareLit Fachartikel

Die Angabe +50% Feuchtigkeit bzw. enthält 50% mehr Feuchtigkeitsspender auf einer Pflegecreme, in Bezug auf die führendeHautcreme ist unzulässig

Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 7 · S. 336 bis 339

Dokument
86552
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
336 bis 339
Erschienen: 2005-07-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Das Hanseatische OLG urteilte am 16. September 2004, die Werbeangabe für eine Pflegecreme „+ 50% Feuchtigkeit“ bzw. „enthält 50% mehr Feuchtigkeitsspender“ jeweils mit Bezugnahme auf „die führende Hautcreme“, werde vom Verbraucher als Wirkungsaussage dahingehend verstanden, die Haut bekomme entsprechend mehr Feuchtigkeit zugefügt als durch das marktführende Produkt.

Schlagworte

WIRKUNG URTEIL KOSTEN HAUT PFLEGE MARKETING PFERDE SALBEN GEWEBE BEURTEILUNG ZULASSUNG HAUTCREME FEUCHTIGKEIT ES WERBUNG VERSTÄNDNIS