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Zuviel gezahlt?Bundesarbeitsgericht: Irrtümliche Zuvielzahlung bindet den Arbeitgeber nicht

Hohage, R.; Prieß, T. · Altenheim, Hannover · 2005 · Heft 8 · S. 33 bis 33

Dokument
86588
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Hohage, R.; Prieß, T.
Ausgabe
Heft 8 / 2005
Jahrgang 44
Seiten
33 bis 33
Erschienen: 2005-08-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 16. 6. 2004,Az.:4AZR417/03 Zahlt ein Arbeitgeber aufgrund eines Rechtsirrtums seinen Mitarbeitern eine Leistung, wird daraus grundsätzlich keine betriebliche Übung. Nach Erkennen des Irrtums kann der Arbeitgeber die Zahlung wieder einstellen.

Schlagworte

ARBEITGEBER LEISTUNG ARBEITNEHMER URTEIL TARIFVERTRAG ARBEITSRECHT BERATER ARBEITSVERHÄLTNIS VERHALTEN ZEIT ÄRGER Altenheim Hannover