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Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers auch eine Aufklärung durch den das Medikamen…

Apotheke & Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 8 · S. 103 bis 106

Dokument
86736
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Apotheke & Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2005
Jahrgang 8
Seiten
103 bis 106
Erschienen: 2005-08-01 00:00:00
ISSN
1434-7970
DOI

Zusammenfassung

Der BGH entschied, dass bei der Verschreibung von Medikamenten mit potenziell schwerwiegenden Nebenwirkungen, wie dem Antikonzeptionsmittel „Cyclosa“, eine umfassende Aufklärung durch den behandelnden Arzt erforderlich ist. Im vorliegenden Fall klagte eine Patientin, die nach Einnahme des Medikaments und gleichzeitiger Nikotinzufuhr einen Schlaganfall erlitt. Das Gericht stellte fest, dass die Ärztin die Klägerin nicht ausreichend über die Risiken der Wechselwirkungen informierte, obwohl diese in der Gebrauchsinformation erwähnt wurden. Die Aufklärungspflicht des Arztes geht über den Hinweis

Schlagworte

AUFKLAERUNGSPFLICHT DYSMENORRHOE RISIKO SCHADENSERSATZ PATIENTEN ES TABLETTEN RAUCHEN BERATUNG VERHALTEN BEHANDLUNGSFEHLER RECHTSPRECHUNG BEURTEILUNG APOTHEKER HÖHE SCHREIBEN