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Kündigungsschutz bei Kirchenaustritt

Bruns, W.; Andreas, M.; Debong, B. · Die Schwester Der Pfleger, Melsungen · 2005 · Heft 8 · S. 658 bis 659

Dokument
86852
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Schwester Der Pfleger, Melsungen
Autor:innen
Bruns, W.; Andreas, M.; Debong, B.
Ausgabe
Heft 8 / 2005
Jahrgang 44
Seiten
658 bis 659
Erschienen: 2005-08-01 00:00:00
ISSN
0340-5303
DOI

Zusammenfassung

Schwerbehinderte genießen besonderen Kündigungsschutz. Das neunte Sozial-gesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - sieht in den §§ 85 ff. SGB IX insbesondere vor, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Das Integrationsamt hat zu prüfen, ob die besonderen Belange behinderter Menschen bei der Kündigung des Arbeitgebers beachtet worden sind, bevor es die Zustimmung zur Kündigung erteilt.

Schlagworte

KUENDIGUNG ROLLE VERHALTEN ARBEITSVERHÄLTNIS ES RECHTSANWÄLTE REHABILITATION MENSCHEN PATIENTEN Die Schwester Der Pfleger Melsungen