CareLit Fachartikel

OTC-Ausnahmeliste gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V und Transparenzrichtlinie1

Buchner, R.; Jäkel, C. · Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 9 · S. 381 bis 386

Dokument
87266
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Buchner, R.; Jäkel, C.
Ausgabe
Heft 9 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
381 bis 386
Erschienen: 2005-09-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die Vorabentscheidung des Sozialgerichts Köln ein. Das SG Köln hält die Nichtaufnahme des Arzneimittels eines klagenden Herstellers in die Ausnahmeliste nach nationalem Recht für rechtmäßig, hat aber die Klage nicht abgewiesen sonderm dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Nach einer Darstellung der beiden Vorlagefragen des SG Köln zeigen die Autoren den Sinn und Zweck der Tranparenzrichtlinie auf.

Schlagworte

QUALITAETSSICHERUNG Autoren Gehen Ihrem Beitrag Vorabentscheidung Sozialgerichts Nichtaufnahme Arzneimittels Klagenden Herstellers Ausnahmeliste Nationalem Pharma Recht Frankfurt