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OTC-Ausnahmeliste gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V und Transparenzrichtlinie1
Buchner, R.; Jäkel, C. · Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 9 · S. 381 bis 386
Dokument
87266
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Autoren gehen in ihrem Beitrag auf die Vorabentscheidung des Sozialgerichts Köln ein. Das SG Köln hält die Nichtaufnahme des Arzneimittels eines klagenden Herstellers in die Ausnahmeliste nach nationalem Recht für rechtmäßig, hat aber die Klage nicht abgewiesen sonderm dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Nach einer Darstellung der beiden Vorlagefragen des SG Köln zeigen die Autoren den Sinn und Zweck der Tranparenzrichtlinie auf.
Schlagworte
QUALITAETSSICHERUNG
RICHTLINIE
ES
RECHTSPRECHUNG
ZULASSUNG
PATIENTEN
ÄRZTE
DIÄTTHERAPIE
RECHTSANWÄLTE
BERLIN
INDUSTRIE
BEURTEILUNG
ORGANISATIONEN
ARZNEIMITTELKOSTEN
ELEMENTE
FINNLAND