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Transparenzrichtlinie*SG Köln, Beschluss vom 08. August 2005 - S 19 KA 34/04

Pharma Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 9 · S. 402 bis 405

Dokument
87269
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2005
Jahrgang 27
Seiten
402 bis 405
Erschienen: 2005-09-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Der Beitrag nennt die Gründe des SG Köln für seinen Beschlusses vom 8. August 2005. Dabei geht es um die Fragen, ob die Transparenzrichtlinie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht oder ob die Richtlinie so auszulegen, dass sie den Herstellern von Arzneimitteln ein Recht gewährt über die Aufnahme eines ihrer Arzneimittel in die Liste, auch wenn die mitgliedstaatliche Regelung weder ein Entscheidungsverfahren noch ein Rechtsbehelfsverfahren vorsieht.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL UNTERNEHMEN AUFNAHME RECHT KRANKENVERSICHERUNG RICHTLINIE UNTERLAGEN ARBEIT PATIENTEN BERLIN APOTHEKEN GESUNDHEIT CHARAKTER HANDEL RECHTSPRECHUNG BEURTEILUNG