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Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments istneben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellersauch eine Aufklärung durch den das Medikament…

Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 8 · S. 81 bis 84

Dokument
87274
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Krankenhaus und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2005
Jahrgang 9
Seiten
81 bis 84
Erschienen: 2005-08-01 00:00:00
ISSN
1434-2618
DOI

Zusammenfassung

In dem vorgestellten Urteil des BGH vom 15. März 2005 begehrt die Klägerin Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens durch die Beklagte, eine Gynäkologin. Diese verordnete der Klägerin das Antikonzeptionsmittel „Cyclosa“ gegen Menstruationsbeschwerden, obwohl ihr bekannt war, dass die Klägerin Raucherin war und die Klägerin Bedenken gegen die Verschreibung des Arzneimittels geäußert hatte.

Schlagworte

AUFKLAERUNGSPFLICHT RECHTSPRECHUNG PRAXIS PATIENTEN DYSMENORRHOE RISIKO SCHADENSERSATZ ES TABLETTEN RAUCHEN BERATUNG VERHALTEN BEHANDLUNGSFEHLER HÖHE Krankenhaus und Recht Frankfurt