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Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments istneben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellersauch eine Aufklärung durch den das Medikament…
Krankenhaus und Recht, Frankfurt · 2005 · Heft 8 · S. 81 bis 84
Dokument
87274
CareLit-ID
Jahr
2005
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In dem vorgestellten Urteil des BGH vom 15. März 2005 begehrt die Klägerin Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens durch die Beklagte, eine Gynäkologin. Diese verordnete der Klägerin das Antikonzeptionsmittel „Cyclosa“ gegen Menstruationsbeschwerden, obwohl ihr bekannt war, dass die Klägerin Raucherin war und die Klägerin Bedenken gegen die Verschreibung des Arzneimittels geäußert hatte.
Schlagworte
AUFKLAERUNGSPFLICHT
Klägerin
Gegen
Vorgestellten
Urteil
Begehrt
Ersatz
Materiellen
Immateriellen
Schadens
Beklagte
Gynäkologin
Verordnete
Krankenhaus und Recht
Frankfurt