Arzneimittel aus dem Ruder
Stuppardt, R. · Die Krankenversicherung, Berlin · 2005 · Heft 9 · S. 238 bis 239
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Verordnung von Arzneimitteln liegt in der Verantwortung des Vertragsarztes. Die Genehmigung von Arzneimittelverordnungen durch die Krankenkasse ist unzulässig. Diese schlichte aber prägnante Formulierung leitet den § 29 des Bundesmantel-vertrages Ärzte ein. Sie gewährleistet einerseits die vielfach beschworene ärztliche Therapiefreiheit, bedeutet andererseits aber auch die Übernahme von Verantwortung - insbesondere für eine wirtschaftliche, ausreichende und zweckmäßige Arzneimittelverordnung. Dieser Verantwortung scheinen sich die Vertreter der Kassenärzte auf der Bundesebene derzeit nicht konsequent stellen…